Das Kultusministerium und das Sozialministerium haben am 08. Oktober 2020 die Corona-Verordnung Sport (CoronaVO Sport) über die Sportausübung erlassen. Zusätzlich hat die Landesregierung mit Beschluss vom 18. Oktober 2020 die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung (Corona-Verordnung – CoronaVO) erlassen.

Danach können wir unsere Sportanlagen zu Trainings- und Übungszwecken unter folgenden Voraussetzungen ab 19.10.2020 betreiben:

1.)
Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den nachfolgenden Regeln die aktuelle 10 Personen Regel nach § 9 Abs. 1 Corona VO.
Die in § 9 Abs. 1 Corona VO genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen

  1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,50 Meter durchgängig eingehalten werden kann,
  2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Abs. 1 Corona VO genannte Personenzahl (aktuell 10 Personen Regel).

2.)
Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen.
Abseits des Sportbetriebs ist, wo immer möglich, ein Abstand von mindestens 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.

3.)
Zutrittsverbot zu den Sportflächen haben Personen,

  1. die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
  2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns aufweisen oder
  3. die ab Zugang zum Gebäude und im Gebäude keinen Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

4.)
Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nase-Bedeckung muss im Gebäude, aber nicht während der Sportausübung getragen werden.

5.)
Umkleiden und Duschen dürfen benutzt werden. Es muss ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Nutzerinnen und Nutzer eingehalten werden. Der Aufenthalt ist zeitlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Die vier räumlich getrennten Bereiche für Umkleiden und Duschen sind zeitlich versetzt zu betreten. Aus diesem Grund können die Hallenfußballfelder nur zu folgenden Zeiten gebucht werden:

Soccer Feld 1 mit Umkleide/Duschräume Nr. 1 – Beginn zur vollen Stunde
Soccer Feld 2 mit Umkleide/Duschräume Nr. 1 – Beginn zur halben Stunde
Soccer Feld 3 mit Umkleide/Duschräume Nr. 2 – Beginn zur vollen Stunde
Soccer Feld 4 mit Umkleide/Duschräume Nr. 2 – Beginn zur halben Stunde

Tennis- und Squashfelder – Beginn zur vollen Stunde
Umkleide/Duschräume Nr. 3 für Herren Tennis- und Squashnutzer
Umkleide/Duschräume Nr. 4 für Damen Tennis-, Squash- und Fußball

6.)
Im Wartebereich und im angeschlossenen Gaststättenbereich sind Ansammlungen von mehr als 10 Personen gemäß § 9 Abs. 1 CoronaVO untersagt. Ausgenommen von der Untersagung sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich

  1. in gerader Linie verwandt sind,
  2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
  3. höchstens zwei Haushalten angehören.

Zuschauer bei den Trainings- und Übungszwecken sind im ganzen Gebäude nicht erlaubt.

7.)
Die Sportpark Umkirch GmbH hat ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG und entsprechend dem § 6 der Corona-Verordnung vom 19.10.2020, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzer zu erheben und zu speichern:

    1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers
    2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
    3. Telefonnummer oder E-Mail Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.

Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen das Gebäude des Sportpark Umkirch zu Trainings- und Übungszwecken nur besuchen, wenn sie die Daten der Sportpark Umkirch GmbH vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten werden von der Sportpark Umkirch GmbH vier Wochen nach Erhebung wieder gelöscht.

Bitte halten Sie sich an die Vorgaben und die Anweisungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

 

Umkirch, den 20.10.2020
Sportpark Umkirch GmbH